RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0227

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs1;
KFG 1967 §71 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs4;

Rechtssatz

Der Führerschein vermag eine bereits entzogene Lenkerberechtigung nicht zu ersetzen, weil er (nur) eine Bestätigung über die erteilte Lenkerberechtigung darstellt, sodaß der Umstand, daß der Besch zum Tatzeitpunkt noch im Besitz des Führerscheins ist, ohne Bedeutung ist, wenn die Lenkerberechtigung des Besch unter Berufung auf § 73 Abs 1 KFG mit dem Ausspruch entzogen wurde, daß auf die Dauer von 24 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf (Hinweis E 3.11.1987, 87/11/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180227.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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