RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0182

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine gleich neben dem Gehsteig rechts bei der rechten Einfahrt zu einer Tankstelle angebrachte Hinweistafel mit der Aufschrift "Privatgrund Halten und Parken verboten" bedeutet nicht, daß hinsichtlich der fraglichen Fläche jegliche Benützung durch die Allgemeinheit verboten ist, dh, daß sie auch nicht befahren werden darf. Die Qualifikation dieser Fläche als "Straße mit öffentlichem Verkehr" iSd § 1 Abs 1 StVO bleibt daher erhalten.

Schlagworte

Straße mit öffentlichem VerkehrRechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180182.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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