RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0100

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Das von § 4 Abs 1 lit c StVO ua umfaßte Verbot eines Nachtrunks von Alkohol (Hinweis E 29.1.1987, 86/02/0132) besteht auch dann, wenn der Lenker während des Lenkens nicht alkoholisiert war (Hinweis E 24.2.1982, 3848/80), und zwar jedenfalls so lange, bis eine amtliche Unfallaufnahme erfolgt ist und solange noch brauchbare Ergebnisse aus Untersuchungen hinsichtlich einer allfälligen Alkoholbeeinträchtigung zum Unfallszeitpunkt zu erwarten sind (Hinweis E 13.3.1979, 3197/78).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk Verfahrensrecht Mitwirkungspflicht der Partei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180100.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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