RS Vwgh 1991/2/15 86/18/0110

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1991
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EO §1 Z14;
EO §7 Abs4;
VVG §3 Abs1;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird eine Geldstrafe nach Aufforderung ohne weitere Exekutionsschritte bezahlt, so ist ein Anspruch auf Erlassung einer Vollstreckungsverfügung nicht gegeben, weil die Vollstreckungsbehörde gar nicht vor die Entscheidung gestellt ist, ob sie den Verwaltungsvollstreckungsweg beschreitet (in welchem Fall eine Vollstreckungsverfügung zu erlassen wäre) oder ob sie beim ordentlichen Gericht unter Vorlage einer mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehenen Ausfertigung des Berufungsbescheides die gerichtliche Exekution beantragt.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986180110.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten