RS Vwgh 1991/2/15 89/15/0011

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §30 Abs1;
BewG 1955 §51 Abs1;
BewG 1955 §52 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 5;

Rechtssatz

Ob bestimmte Grundflächen einen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden oder zu ihm gehören, ob also ein landwirtschaftlicher Hauptzweck vorliegt, ist dann, wenn ein Grundstück verschiedenartigen Zwecken dient, nach der überwiegenden Zweckbestimmung zu beurteilen; was überwiegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung, deren Beurteilung eine Rechtsfrage darstellt (Hinweis E 8.4.1983, 82/17/0157; E 25.1.1988, 86/15/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150011.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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