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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Nur tatsächliche - und nicht bloß denkbare oder mögliche - Irrtümer des Meldungslegers bei der Handhabung des Radargerätes sind im Hinblick auf eine Beeinflussung des Meßergebnisses wesentlich (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0093).
Schlagworte
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987180006.X02Im RIS seit
11.07.2001