RS Vwgh 1991/2/15 87/18/0006

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §17 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht in einem Verwaltungsstrafverfahren umfaßt nicht die Einsicht in die Akten über die Erlassung der generellen Norm, deren Übertretung dem Betreffenden zur Last gelegt wird (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205; E 23.9.1987, 87/03/0068). Im Falle einer Übertretung des § 20 Abs 1 StVO kann daher der Beh keine Verletzung von Verfahrensvorschriften angelastet werden, wenn sie dem Besch nur den Text der für den Fall maßgebenden V über die Geschwindigkeitsbeschränkung übermittelt, ohne die einen integrierenden Bestandteil derselben bildenden Planunterlagen anzuschließen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180006.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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