RS Vwgh 1991/2/15 85/18/0176

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite;
VStG §19;

Rechtssatz

Der angefochtene Bescheid geht von der Einkommenslosigkeit und Vermögenslosigkeit des Beschuldigten sowie vom Fehlen von Sorgepflichten aus und berücksichtigt darüber hinaus die bisherige Straflosigkeit "hinsichtlich der Verkehrsvorschriften", das Geständnis und das Alter unter 21 Jahren. Erschwerungsgrund liege keiner vor. Zu diesen Milderungsgründen liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes doch der weitere vor, daß das in § 19 Abs 2 VStG genannte Ausmaß des Verschuldens besonders gering ist. Es wäre daher nach Ansicht dieses Gerichtshofes eine wesentlich unter der verhängten Geldstrafe (S 500,--) zu bemessende solche Strafe angemessen gewesen, wobei zur Zeit der Tat und der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das Verwaltungsstrafgesetz für Geldstrafen keine Mindestgrenze kannte (Übertretung des § 36 lit e KFG).

Schlagworte

Geldstrafe und ArreststrafeErschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1985180176.X06

Im RIS seit

13.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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