RS Vwgh 1991/2/15 90/18/0207

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs8;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §59 Abs2;

Rechtssatz

Bringt der Bf vor Abfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über den Beschwerdegegenstand gem § 36 Abs 8 VwGG unaufgefordert einen weiteren Schriftsatz ein (hier: Äußerung zur Gegenschrift der bel Beh), so ist ein neuer Kostenbeschluß zu fassen (hier: Ersatz der Stempelgebühren des genannten Schriftsatzes).

Schlagworte

Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Rechtzeitigkeit Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990180207.X01.1

Im RIS seit

15.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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