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70/08 PrivatschulenNorm
PrivSchG 1962 §2 Abs1;Rechtssatz
Als Schule können - aufbauend auf die Rechtsprechung des VfGH (vgl. VfSlg 777/1951, 2207/1960 ua) - nur solche Einrichtungen angesprochen werden, die neben der Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten auch ein erzieherisches Ziel (vgl "Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht" in § 2 PrivSchG) anstreben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X02Im RIS seit
18.02.1991Zuletzt aktualisiert am
02.10.2012