RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0535

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §47 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs3 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0095 E 14. Oktober 1985 RS 4

Stammrechtssatz

Wurde anderen Rechtsanwälten Vollmacht erteilt, so besteht dennoch Stempelgebührenersatz nur in dem Umfang, als ob lediglich einem Rechtsanwalt Vollmacht erteilt worden wäre.

Schlagworte

Beschwerdeführer Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190535.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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