RS Vwgh 1991/2/18 89/10/0165

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

L40019 Anstandsverletzung Lärmerregung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs4;
EGVG Art9 Abs1 Z2;
EGVG Art8/Wr Fall2 Lärmerregung;
VStG §24;
VStG §31;
VStG §51 Abs6 idF 1987/516 ;
VStGNov 1987 Art2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/10/0166

Rechtssatz

Die allgemein und umfassend gestaltete Regelung des Art II Abs 2 VStGNov 1987 läßt keinen Zweifel daran, daß auf alle anhängigen Verfahren die Bestimmungen des VStG idF der Nov 1987 - also auch der durch die VStG Nov 1987 neu eingefügte Abs 6 des § 51 VStG - anzuwenden sind. War über eine Berufung vor Inkrafttreten der VStGNov 1987 (1.7.1988) noch nicht entschieden, liegt zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ein anhängiges Verfahren vor. Daß in derselben Sache ein - vom Besch während seiner Verwahrung iSd § 31 VStG abgegebener - Berufungsverzicht vorgelegen ist, vermag daran nichts zu ändern (hier: Berufungsverzicht am 27.2.1988, Erhebung der Berufung 7.3.1988, Zurückweisung der Berufung 8. und 11.11.1988).

Schlagworte

Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100165.X01

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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