RS Vwgh 1991/2/18 90/10/0011

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

LMKV §1 Abs1;
LMKV §3 Z10 litd;
LMKV §3 Z9 litc;
LMKV §4 Abs1 Z28;
VStG §1 Abs1;
VStG §44a lita;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;

Rechtssatz

Mit dem "Inverkehrsetzen" der nicht gesetzmäßig gekennzeichneten Ware ist das strafbare Verhalten abgeschlossen; als Tathandlung ist die Auslieferung der Ware von der Fabrik (Erzeugungsbetrieb) einer Gesellschaft an deren Zentralwarenlager (Verkaufsbetrieb) und nicht erst die Lieferung vom Zentralwarenlager an die Filiale anzusehen (Hinweis E 9.11.1981, 81/10/0111); es ist daher der Zeitpunkt der Auslieferung von der Beh zu ermitteln und auch eine Beschränkung der Verantwortlichkeit zum § 9 Abs 2 erster Satz, letzter Halbsatz VStG auf einen der Betriebe zu berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990100011.X02

Im RIS seit

18.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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