RS Vwgh 1991/2/18 89/10/0188

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

70/08 Privatschulen

Norm

PrivSchG 1962 §14;
PrivSchG 1962 §23 Abs2;

Rechtssatz

Die Aufgaben von Schulen, die keiner öff Schulart entsprechen, ihr Aufbau, Schulorganisation, Lehrpläne und dgl sind in einem vom BM erlassenen oder von diesem genehmigten Organisationsstatut zu regeln. Damit wird - neben der in § 23 Abs 2 PrivSchG vorgesehenen Zuständigkeit - eine weitere Zuständigkeit des Ministers begründet. Dieses Organisationsstatut ist dabei unter anderem Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes gem § 14 Abs 2 PrivSchG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989100188.X04

Im RIS seit

18.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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