RS Vwgh 1991/2/18 90/19/0544

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Veröffentlicht am 18.02.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1151;
ASVG §4 Abs2 impl;
AZG §1;
AZG §14;
AZG §16;
AZG §17;
AZG §28;
FahrtbV §4;

Rechtssatz

Aus der Charakterisierung eines Lohnfuhrvertrages - ein solcher liegt vor, wenn der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügung zu stellen hat (Hinweis OGH 16.9.1980, 2 Ob 514/80, ZfVR 1981, 44 ff) -, ist im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Denn die durch einen solchen Vertrag für den Auftraggeber geschaffene Dispositionsbefugnis über Lenker und Fahrzeug ändert nichts daran, daß zwischen dem Auftraggeber und den ihm vertraglich zur Verfügung gestellten Lenkern keine (arbeits)vertraglichen Rechtsbeziehungen bestehen. Mit dem Abschluß eines Lohnfuhrvertrages wird demnach der Auftraggeber nicht zum Arbeitgeber der ihm zur Verfügung gestellten Lenker. Auf den Beschwerdefall bezogen heißt dies, daß ungeachtet des von der A-KG mit der B-KG (hier deutsche Tochtergesellschaft der A-KG) abgeschlossenen Lohnfuhrvertrages und der daraus resultierenden Dispositionsbefugnis der zuletzt genannten Gesellschaft über den Einsatz des Lenkers (und des mit ihm zur Verfügung gestellten Fahrzeuges) die Arbeitgebereigenschaft der A-KG in bezug auf diesen Lenker aufrecht blieb. Damit aber traf die A-KG weiterhin die Fürsorgepflicht. Diese gebot ihr, dafür zu sorgen, daß die zum Schutz ihres Arbeitnehmers notwendigen Maßnahmen (wozu auch solche des Arbeitszeitschutzes zählen) auch während dessen Auslandseinsatzes beachtet und eingehalten werden. Sofern es hiezu der Mitwirkung der B-KG bedurfte, hatte die A-KG in Ausführung ihrer Fürsorgepflicht entsprechende vertragliche Vereinbarungen mit der B-KG zu treffen, um solcherart die Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Bestimmungen sicherzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990190544.X01

Im RIS seit

18.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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