RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0142

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §412;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):90/08/0144 E 19.2.1991 90/08/0143 E 19.2.1991

Rechtssatz

Behauptet der Sozialversicherungsträger, dadurch in seinen Rechten verletzt zu sein, daß die (bloß kassierende) Behörde (hier) keinen Beitragszuschlag in der Höhe der Verzugszinsen verhängt habe, so ist dadurch dem Grunde nach jedenfalls auch die Geltendmachung des Anspruchs auf eine Sachentscheidung iSd § 66 Abs 4 AVG anstelle der bloß kassatorischen Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG umfaßt.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080142.X08

Im RIS seit

16.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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