RS VwGH Erkenntnis 1991/02/19 90/08/0177

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Veröffentlicht am 19.02.1991
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Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt. Rechtssatz

Auf vor dem Inkrafttreten der 48sten ASVG-Novelle verwirklichte Sachverhalte ist in Fällen, die nicht Anlaß für das E des VfGH vom 9.3.1989, G 163/88 ua, waren, § 67 Abs 10 ASVG in der alten Fassung anzuwenden, weil die zusätzliche Haftungsvoraussetzung (Uneinbringlichkeit der Beitragsschuld bei der Gesellschaft) im neuen § 67 Abs 10 ASVG (BGBl 1989/642) zwar den Haftenden begünstigt, aber (eben) dadurch, - was schwerer wiegt -, in das Recht des Versicherungsträgers auf Inanspruchnahme des Betroffenen eingegriffen würde.

Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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