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66/02 Andere SozialversicherungsgesetzeNorm
GSVG 1978 §35a Abs2;Rechtssatz
Die Beitragsfreiheit gem § 35a Abs 2 GSVG setzt zwar nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht voraus, daß durch 360 Tage im Jahr ununterbrochen Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden hat; aus der Berechnungsweise der Beitragsgrundlage des § 242 Abs 2 ASVG ergibt sich aber, daß, wenn im Beitragsjahr auch Versicherungsmonate mit weniger als 30 tatsächlich zurückgelegten Versicherungtagen liegen, (auch bei Erreichen der jeweiliegen Höchstbeitragsgrundlage deren durchschnittliche Beitragsgrundlage jedenfalls unter der Tagesbeitragsgrundlage iSd § 44 ASVG und daher deren monatlicher Durchschnitt unter der monatlichen Höchstbeitraggrundlage liegen muß und), § 35a Abs 2 GSVG nicht zur Anwendung kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990080073.X02Im RIS seit
19.02.1991