RS Vwgh 1991/2/19 90/11/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
beobachten
merken

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KDV 1967 §30 Abs1 Z2 litc;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Ausf dahin, daß die Behörde ihre Bedenken hinsichtlich der "nötigen Gesundheit" im Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG nicht konkret begründet hat, wenn sie sich nur auf die Aussage des Gendarmerieorgans, der Lenker sei bei der Kontrolle sehr zittrig und nervös gewesen und reagiere bei Kontrollen im allgemeinen eher cholerisch, stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110130.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten