RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0177

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §5;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/08/0172 90/08/0175 90/08/0179 90/08/0180 vom 19.3.1991 wurden im gleichen Sinn erledigt.

Rechtssatz

Daß eine neue Rechtsnorm bestehende Rechte beeinträchtigt, ist nur anzunehmen, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet; allerdings vorbehaltlich der sachlichen Rechtfertigung im Sinne des Gleichheitssatzes.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080177.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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