RS Vwgh 1991/2/19 90/11/0099

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0210 E 4. Juli 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Stützt sich ein Sachverständigengutachten auf Unterlagen, die vor mehr als einem Jahr vor der Erlassung des Entziehungsbescheides zustande gekommen sind, so wird damit der auch im Entziehungsverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 67 Abs 2 zweiter Satz KFG nicht Genüge getan (Hinweis auf E 3.2.1989, 88/11/0251).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110099.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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