TE Vfgh Erkenntnis 2003/11/26 G3/03, V2/03 ua

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Veröffentlicht am 26.11.2003
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z8
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §10 Abs2 litd
Krnt GemeindeplanungsG 1995 §13 Abs6
Krnt RaumOG §2, §3
Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49. Teilbereich 04, vom 07.05.97
Verordnung der Kärntner Landesregierung, LGBl 25/1993, betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur §3
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 über die zwingende Anordnung der Festlegung eines höchstzulässigen Verkaufsflächenausmaßes für jedes einzelne Einkaufszentrum je nach dessen Lage im Entwicklungsprogramm; finale Determinierung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers ausreichend; keine kompetenzwidrige verdeckte gewerbliche Zulassungsregel; Gesetzwidrigkeit des Entwicklungsprogramms für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel wegen Unterstellung eines kompetenzwidrigen Inhaltes und mangels Erkennbarkeit der raumordnungsrechtlich relevanten Entscheidungsgrundlagen; Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung im Bebauungsplan infolge Verlustes der gesetzlich angeordneten Deckung

Spruch

I. §10 Abs2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, idF LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §10 Abs2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

II. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.römisch zwei. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.

III. 1. Die Wortfolge "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993,römisch drei. 1. Die Wortfolge "und römisch zwei - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993,

2. die Wortfolge "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993, sowie

3. die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, Zahl 20/49/04, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 7. Mai 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Mai 1997 bis 26. Mai 1997 und in Kraft getreten am 10. Mai 1997

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.

Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1983/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1983/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:

1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft richtete am 17. Februar 1999 an den Magistrat der Stadt Villach den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung ihres auf den Parzellen Nrn. 158/3, 159, 160 und 163, alle KG Judendorf, bestehenden Möbelhauses durch Umbau, Änderung der Verwendung im Bereich des Kellergeschosses und Abbruch von Gebäudeteilen. Hierbei beabsichtigte sie, die bestehende Verkaufsfläche von 15.000 m² auf ca. 20.000 m² zu erhöhen.

1.2. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Stadt Villach nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß §13 Kärntner Bauordnung 1996 mit Bescheid vom 22. April 1999 abgewiesen. Begründend führte er dazu aus, für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke gelte ein mit Beschluss des Gemeinderates vom 7. Mai 1997 erlassener Teilbebauungsplan, in welchem als maximal zulässige Verkaufsfläche eine Fläche von 15.000 m² ausgewiesen sei. Durch das von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Vorhaben werde insgesamt eine Verkaufsfläche von 19.058 m² erreicht, wodurch ein Widerspruch zum rechtskräftigen Teilbebauungsplan gegeben sei.

1.3. Der Stadtsenat der Stadt Villach wies die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung mit Bescheid vom 16. Juni 1999 als unbegründet ab und führte dazu ua. aus, die Baubewilligung für ein Vorhaben dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nicht ergebe, dass diesem ein Grund nach §13 Abs2 der Kärntner Bauordnung 1996 entgegenstehe. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, welche als "Bauland-gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung EKZ II" gewidmet sei, bestehe der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 verordnete Teilbebauungsplan, der in Übereinstimmung mit §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur die höchstzulässige Verkaufsfläche für EKZ II - Möbelhandel mit 15.000 m² festlege. Sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Berufungsbehörde besäßen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung keine Prüfungsbefugnis, wodurch der genannte Teilbebauungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Ausstellungsflächen vom Begriff der Verkaufsfläche im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht umfasst seien und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe, sei unrichtig; sie übersehe damit die Begriffsdefinition der Verkaufsfläche in §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995. 1.3. Der Stadtsenat der Stadt Villach wies die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung mit Bescheid vom 16. Juni 1999 als unbegründet ab und führte dazu ua. aus, die Baubewilligung für ein Vorhaben dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nicht ergebe, dass diesem ein Grund nach §13 Abs2 der Kärntner Bauordnung 1996 entgegenstehe. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, welche als "Bauland-gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung EKZ II" gewidmet sei, bestehe der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 verordnete Teilbebauungsplan, der in Übereinstimmung mit §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur die höchstzulässige Verkaufsfläche für EKZ römisch zwei - Möbelhandel mit 15.000 m² festlege. Sowohl die Baubehörde römisch eins. Instanz als auch die Berufungsbehörde besäßen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung keine Prüfungsbefugnis, wodurch der genannte Teilbebauungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Ausstellungsflächen vom Begriff der Verkaufsfläche im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht umfasst seien und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe, sei unrichtig; sie übersehe damit die Begriffsdefinition der Verkaufsfläche in §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995.

1.4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung sei von der Verwaltungsbehörde anzuwenden. Gemäß §13 Abs2 litb der Kärntner Bauordnung 1996 habe die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die im Zuge des Umbaues geplante Ausstellungsfläche für Kunden allgemein zugänglich sein solle; diese zähle dadurch gemäß §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Verkaufsfläche. Die Behörde habe den Antrag gemäß §15 Abs1 leg. cit. abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des §13 Abs3 (gemeint wohl: Abs2) leg. cit. entgegenstehe.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993 sowie des Teilbebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 behauptet.

II. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellen sich folgendermaßen dar:römisch zwei. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellen sich folgendermaßen dar:

1. §8 Abs7, 8 und 9, §9, §10 und §13 Abs6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, das im Wesentlichen die örtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Villach geltenden Fassung LGBl. Nr. 134/1997 lauten (§10 Abs2 litd leg. cit. blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 134/1997 unverändert): 1. §8 Abs7, 8 und 9, §9, §10 und §13 Abs6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, das im Wesentlichen die örtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Villach geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 1997, lauten (§10 Abs2 litd leg. cit. blieb durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 1997, unverändert):

"§8

Sonderwidmung

[...]

  1. (7)Absatz 7,Flächen für Einkaufszentren müssen als Sonderwidmung festgelegt werden. Diese Festlegung darf - ausgenommen in den Fällen des §11 - nur insoweit erfolgen, als in einem Entwicklungsprogramm (§10) bestimmt ist, dass eine dieser Sonderwidmungen entsprechende Verwendung von Grundflächen in der betreffenden Gemeinde zulässig ist. Die Festlegung der Sonderwidmung darf den Grundsätzen des §10 Abs3 nicht widersprechen. Bei der Festlegung einer Sonderwidmung ist überdies auf die Stärkung der typischen und gewachsenen innerörtlichen Strukturen unter Berücksichtigung der Zentrenhierarchie innerhalb des Gemeindegebietes einschließlich des Umstandes der Sicherung der Nahversorgung, des Lärm- und Umweltschutzes, der Vermeidung unnötiger Verkehrsbelastung sowie der Erreichbarkeit mit Linien des öffentlichen Personenverkehrs Bedacht zu nehmen.

  1. (8)Absatz 8,Betriebe des Handels gelten unter folgenden Bedingungen als Einkaufszentren im Sinne dieses Gesetzes:

a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 400 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt); in Klagenfurt und Villach gelten derartige Verkaufslokale erst mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 als EKZ I; a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 400 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie römisch eins, im folgenden EKZ römisch eins genannt); in Klagenfurt und Villach gelten derartige Verkaufslokale erst mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 als EKZ römisch eins;

b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m² als b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie römisch zwei, im folgenden EKZ römisch zwei genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m² als

EKZ II.EKZ römisch zwei.

  1. (9)Absatz 9,Verkaufslokale des Großhandels nach Abs8 lita und litb sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen.

[...]

§9

Verkaufsfläche

Zur Verkaufsfläche (§8 Abs8) gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für Sanitäranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien. Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn diese eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden.

§10

Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur

  1. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat zur Erhaltung und Sicherung der in Kärnten vorgegebenen Zentrenstrukturen sowie zur Erhaltung infrastrukturell vielfältiger Orts- und Stadtkerne ein Entwicklungsprogramm nach §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassen.

  1. (2)Absatz 2,Im Entwicklungsprogramm sind jedenfalls festzulegen:

a) die Städte Klagenfurt und Villach als Oberzentren;

  1. b)Litera b
    welche Gemeinden als Mittelzentren oder als Unterzentren festgelegt werden;

  1. c)Litera c
    das Höchstausmaß der in den jeweiligen Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren insgesamt zulässigen Fläche für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für EKZ I, ausgenommen EKZ I nach Abs5;das Höchstausmaß der in den jeweiligen Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren insgesamt zulässigen Fläche für wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsflächen für EKZ römisch eins, ausgenommen EKZ römisch eins nach Abs5;

  1. d)Litera d
    das Höchstausmaß der für ein einzelnes Einkaufszentrum in Oberzentren, Mittelzentren und Unterzentren zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche.

  1. (3)Absatz 3,Bei der Erlassung eines Entwicklungsprogrammes ist auf die Ziele nach Abs1 sowie auf die zentral-örtlichen Funktionen in den Gemeinden auf Grund ihrer Ausstattung mit Diensten und Einrichtungen überörtlicher Bedeutung sowie auf die Stärkung der typischen und gewachsenen Strukturen Bedacht zu nehmen.

  1. (4)Absatz 4,Im Zeitpunkt der Erlassung des Entwicklungsprogrammes bestehende Sonderwidmungen für Einkaufszentren mit Lebensmitteln im Warenangebot sowie weiters auf Grund dieses Gesetzes festgelegte Sonderwidmungen für EKZ I sind von der Gemeinde vor der Festlegung weiterer Sonderwidmungen für EKZ I auf die nach Abs2 litc festgelegte Höchstzahl anzurechnen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Ausmaß von wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen, für die noch eine Sonderwidmung für EKZ I erlassen werden darf, evident zu halten und der Landesregierung jeweils gleichzeitig mit einem Antrag nach §13 Abs5 mitzuteilen.Im Zeitpunkt der Erlassung des Entwicklungsprogrammes bestehende Sonderwidmungen für Einkaufszentren mit Lebensmitteln im Warenangebot sowie weiters auf Grund dieses Gesetzes festgelegte Sonderwidmungen für EKZ römisch eins sind von der Gemeinde vor der Festlegung weiterer Sonderwidmungen für EKZ römisch eins auf die nach Abs2 litc festgelegte Höchstzahl anzurechnen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Ausmaß von wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsflächen, für die noch eine Sonderwidmung für EKZ römisch eins erlassen werden darf, evident zu halten und der Landesregierung jeweils gleichzeitig mit einem Antrag nach §13 Abs5 mitzuteilen.

  1. (5)Absatz 5,Die Festlegungen nach Abs2 litc sowie Anrechnungen nach Abs4 gelten nicht für folgende EKZ I:

a) (entfällt)

b) Verkaufslokale des Einzelhandels in den Städten Klagenfurt und Villach, die aus einem räumlichen Zusammenschluss einzelner, eigenständig geführter Geschäftseinheiten mit jeweils maximalen Verkaufsflächen von 200 m² bestehen, sofern im fußläufigen Einzugsbereich eines derartigen Einkaufszentrums mindestens 8000 Einwohner leben und der Bereich des vorgesehenen Standortes innerstädtisch zentralörtliche Funktionen aufweist. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt §18 Abs2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

  1. (6)Absatz 6,Die Landesregierung ist verpflichtet, das Entwicklungsprogramm insbesondere hinsichtlich der Festlegungen nach Abs2 litc zu ändern, wenn sich durch spezifische Besonderheiten insbesondere in Mittel- oder Unterzentren, wie etwa auf Grund ihrer Lage zum benachbarten Ausland, geänderte raumordnerische Rahmenbedingungen ergeben."

"§13

Verfahren

[...]

  1. (6)Absatz 6,Die Gemeinde hat dem Antrag auf Genehmigung einer Sonderwidmung für Einkaufszentren (Abs5) einen Teilbebauungsplan für das betroffene Gebiet anzuschließen, in dem neben den Angaben nach §25 Abs1 auch Angaben nach §25 Abs2 lita, b und d und das Höchstausmaß der zulässigen wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche festgelegt sind.

[...]"

2. §2 Abs1 Z3, 5, 7, 8, 11 und Abs2 sowie §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 76/1969 idF LGBl. Nr. 42/1994, das die überörtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, lauten: 2. §2 Abs1 Z3, 5, 7, 8, 11 und Abs2 sowie §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,, das die überörtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, lauten:

"§2

Ziele und Grundsätze der Raumordnung

  1. (1)Absatz eins,Ziele der Raumordnung sind:

[...]

3. Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eine bestmögliche Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. Dabei ist für eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung Vorsorge zu treffen.

[...]

5. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit häufig benötigten öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistunge

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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