Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Keine Verfassungswidrigkeit der Regelung des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 über die zwingende Anordnung der Festlegung eines höchstzulässigen Verkaufsflächenausmaßes für jedes einzelne Einkaufszentrum je nach dessen Lage im Entwicklungsprogramm; finale Determinierung der Planungsvorgaben des Verordnungsgebers ausreichend; keine kompetenzwidrige verdeckte gewerbliche Zulassungsregel; Gesetzwidrigkeit des Entwicklungsprogramms für Versorgungsinfrastruktur der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Festlegung einer maximalen Verkaufsfläche für den Möbelhandel wegen Unterstellung eines kompetenzwidrigen Inhaltes und mangels Erkennbarkeit der raumordnungsrechtlich relevanten Entscheidungsgrundlagen; Aufhebung der präjudiziellen Bestimmung im Bebauungsplan infolge Verlustes der gesetzlich angeordneten DeckungSpruch
I. §10 Abs2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, idF LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.römisch eins. §10 Abs2 litd des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, in der Fassung LGBl. für Kärnten Nr. 23/1995, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.römisch zwei. Im Übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
III. 1. Die Wortfolge "und II - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993,römisch drei. 1. Die Wortfolge "und römisch zwei - soweit Abs2 nicht anderes bestimmt -" in §3 Abs1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993,
2. die Wortfolge "sowie des Möbelhandels" in §3 Abs2 der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 9. Februar 1993 betreffend ein Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993, sowie
3. die Festlegung "max. Verkaufsfläche 15.000 m² für den Möbelhandel" im Teilbebauungsplan der Stadtgemeinde Villach für das Planungsgebiet 49, Teilbereich 04, Zahl 20/49/04, Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Villach vom 7. Mai 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Mai 1997 bis 26. Mai 1997 und in Kraft getreten am 10. Mai 1997
werden als gesetzwidrig aufgehoben.
4. Im Übrigen werden die Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebungen im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1983/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1983/99 ein Beschwerdeverfahren anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
1.1. Die beschwerdeführende Gesellschaft richtete am 17. Februar 1999 an den Magistrat der Stadt Villach den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung ihres auf den Parzellen Nrn. 158/3, 159, 160 und 163, alle KG Judendorf, bestehenden Möbelhauses durch Umbau, Änderung der Verwendung im Bereich des Kellergeschosses und Abbruch von Gebäudeteilen. Hierbei beabsichtigte sie, die bestehende Verkaufsfläche von 15.000 m² auf ca. 20.000 m² zu erhöhen.
1.2. Dieser Antrag wurde vom Bürgermeister der Stadt Villach nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens gemäß §13 Kärntner Bauordnung 1996 mit Bescheid vom 22. April 1999 abgewiesen. Begründend führte er dazu aus, für die vom Bauvorhaben betroffenen Grundstücke gelte ein mit Beschluss des Gemeinderates vom 7. Mai 1997 erlassener Teilbebauungsplan, in welchem als maximal zulässige Verkaufsfläche eine Fläche von 15.000 m² ausgewiesen sei. Durch das von der beschwerdeführenden Gesellschaft geplante Vorhaben werde insgesamt eine Verkaufsfläche von 19.058 m² erreicht, wodurch ein Widerspruch zum rechtskräftigen Teilbebauungsplan gegeben sei.
1.3. Der Stadtsenat der Stadt Villach wies die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung mit Bescheid vom 16. Juni 1999 als unbegründet ab und führte dazu ua. aus, die Baubewilligung für ein Vorhaben dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nicht ergebe, dass diesem ein Grund nach §13 Abs2 der Kärntner Bauordnung 1996 entgegenstehe. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, welche als "Bauland-gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung EKZ II" gewidmet sei, bestehe der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 verordnete Teilbebauungsplan, der in Übereinstimmung mit §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur die höchstzulässige Verkaufsfläche für EKZ II - Möbelhandel mit 15.000 m² festlege. Sowohl die Baubehörde I. Instanz als auch die Berufungsbehörde besäßen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung keine Prüfungsbefugnis, wodurch der genannte Teilbebauungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Ausstellungsflächen vom Begriff der Verkaufsfläche im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht umfasst seien und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe, sei unrichtig; sie übersehe damit die Begriffsdefinition der Verkaufsfläche in §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995. 1.3. Der Stadtsenat der Stadt Villach wies die dagegen von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung mit Bescheid vom 16. Juni 1999 als unbegründet ab und führte dazu ua. aus, die Baubewilligung für ein Vorhaben dürfe nur dann erteilt werden, wenn sich im Zuge des Vorprüfungsverfahrens nicht ergebe, dass diesem ein Grund nach §13 Abs2 der Kärntner Bauordnung 1996 entgegenstehe. Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft, welche als "Bauland-gemischtes Baugebiet, Sonderwidmung EKZ II" gewidmet sei, bestehe der mit Beschluss des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 verordnete Teilbebauungsplan, der in Übereinstimmung mit §3 Abs2 des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur die höchstzulässige Verkaufsfläche für EKZ römisch zwei - Möbelhandel mit 15.000 m² festlege. Sowohl die Baubehörde römisch eins. Instanz als auch die Berufungsbehörde besäßen hinsichtlich der Gesetzwidrigkeit einer ordnungsgemäß kundgemachten Verordnung keine Prüfungsbefugnis, wodurch der genannte Teilbebauungsplan als Beurteilungsgrundlage heranzuziehen sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass Ausstellungsflächen vom Begriff der Verkaufsfläche im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 nicht umfasst seien und das Vorhaben daher nicht im Widerspruch zum Bebauungsplan stehe, sei unrichtig; sie übersehe damit die Begriffsdefinition der Verkaufsfläche in §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995.
1.4. Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, welche von der belangten Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 als unbegründet abgewiesen wurde. Eine ordnungsgemäß kundgemachte Verordnung sei von der Verwaltungsbehörde anzuwenden. Gemäß §13 Abs2 litb der Kärntner Bauordnung 1996 habe die Behörde bei der Vorprüfung festzustellen, ob dem Vorhaben der Bebauungsplan entgegenstehe. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die im Zuge des Umbaues geplante Ausstellungsfläche für Kunden allgemein zugänglich sein solle; diese zähle dadurch gemäß §9 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 zur Verkaufsfläche. Die Behörde habe den Antrag gemäß §15 Abs1 leg. cit. abzuweisen, wenn dem Vorhaben einer der Gründe des §13 Abs3 (gemeint wohl: Abs2) leg. cit. entgegenstehe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die beschwerdeführende Gesellschaft die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG) und auf Freiheit der Erwerbsausübung (Art6 StGG) sowie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, des Entwicklungsprogrammes Versorgungsinfrastruktur, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1993 sowie des Teilbebauungsplanes des Gemeinderates der Stadt Villach vom 7. Mai 1997 behauptet.
II. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellen sich folgendermaßen dar:römisch zwei. Die entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen stellen sich folgendermaßen dar:
1. §8 Abs7, 8 und 9, §9, §10 und §13 Abs6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 23/1995, das im Wesentlichen die örtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Villach geltenden Fassung LGBl. Nr. 134/1997 lauten (§10 Abs2 litd leg. cit. blieb durch die Novelle LGBl. Nr. 134/1997 unverändert): 1. §8 Abs7, 8 und 9, §9, §10 und §13 Abs6 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, das im Wesentlichen die örtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, in der zum Zeitpunkt der Erlassung der Berufungsentscheidung des Stadtsenates der Stadt Villach geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 1997, lauten (§10 Abs2 litd leg. cit. blieb durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 1997, unverändert):
"§8
Sonderwidmung
[...]
a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 400 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie I, im folgenden EKZ I genannt); in Klagenfurt und Villach gelten derartige Verkaufslokale erst mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 als EKZ I; a) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte (Großgeschäfte), Shoppingcenters u. ä., in denen Güter mehrerer Warengruppen einschließlich Lebensmittel angeboten werden und bei denen die wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 400 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie römisch eins, im folgenden EKZ römisch eins genannt); in Klagenfurt und Villach gelten derartige Verkaufslokale erst mit einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von mehr als 600 m2 als EKZ römisch eins;
b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie II, im folgenden EKZ II genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m² als b) Verkaufslokale des Einzelhandels und Großhandels - ausgenommen Baumschulen und Gärtnereien sowie Verkaufslokale (Verkaufsflächen), in denen im räumlichen Zusammenhang mit einer Produktionsstätte ausschließlich die erzeugten Produkte angeboten werden - wie Verbrauchermärkte, Warenhäuser, Supermärkte, Shoppingcenters u. ä., die in ihrem Warenangebot keine Lebensmittel führen und deren wirtschaftlich zusammenhängende Verkaufsfläche 600 m2 übersteigt (Einkaufszentrum der Kategorie römisch zwei, im folgenden EKZ römisch zwei genannt). Verkaufslokale des Kraftfahrzeug- und Maschinenhandels, des Baustoffhandels (ausgenommen Baumärkte) sowie des Möbelhandels und des Brennstoffhandels, von denen keines in seinem Warenangebot Lebensmittel führt, gelten erst ab einer wirtschaftlich zusammenhängenden Verkaufsfläche von 2500 m² als
EKZ II.EKZ römisch zwei.
[...]
§9
Verkaufsfläche
Zur Verkaufsfläche (§8 Abs8) gehören die Flächen aller Räume, die für Kunden allgemein zugänglich sind, ausgenommen Stiegenhäuser, Gänge, Hausflure und Räume für Sanitäranlagen sowie die Verkaufsflächen im Freien. Bei der Ermittlung wirtschaftlich zusammenhängender Verkaufsflächen sind die Verkaufsflächen mehrerer Betriebe des Handels zusammenzuzählen, wenn diese eine bauliche oder betriebsorganisatorische Einheit bilden.
§10
Entwicklungsprogramm für Versorgungsinfrastruktur
a) die Städte Klagenfurt und Villach als Oberzentren;
a) (entfällt)
b) Verkaufslokale des Einzelhandels in den Städten Klagenfurt und Villach, die aus einem räumlichen Zusammenschluss einzelner, eigenständig geführter Geschäftseinheiten mit jeweils maximalen Verkaufsflächen von 200 m² bestehen, sofern im fußläufigen Einzugsbereich eines derartigen Einkaufszentrums mindestens 8000 Einwohner leben und der Bereich des vorgesehenen Standortes innerstädtisch zentralörtliche Funktionen aufweist. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gilt §18 Abs2 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, in ihrer jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
"§13
Verfahren
[...]
[...]"
2. §2 Abs1 Z3, 5, 7, 8, 11 und Abs2 sowie §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 1969, LGBl. Nr. 76/1969 idF LGBl. Nr. 42/1994, das die überörtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, lauten: 2. §2 Abs1 Z3, 5, 7, 8, 11 und Abs2 sowie §3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 1969, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 1969, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1994,, das die überörtliche Raumordnung im Bundesland Kärnten regelt, lauten:
"§2
Ziele und Grundsätze der Raumordnung
[...]
3. Für die einzelnen Regionen des Landes ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen räumlichen und strukturellen Gegebenheiten und ihre Entwicklungsmöglichkeiten eine bestmögliche Entwicklung der Wirtschafts- und Sozialstruktur anzustreben. Dabei ist für eine entsprechende Ausstattung mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge in zumutbarer Entfernung Vorsorge zu treffen.
[...]
5. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit häufig benötigten öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistunge