RS Vwgh 1991/2/19 90/05/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;

Rechtssatz

Eine allenfalls fehlende Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ist nicht als Besonderheit des Falles zu qualifizieren. Eine derartige Besonderheit ist dann gegeben, wenn das vorliegende Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder ihm das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990050096.X04

Im RIS seit

11.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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