RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
BAO §80;
BAO §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/13 89/08/0217 3

Stammrechtssatz

Ähnlich wie nach den steuerrechtlichen Haftungsbestimmungen (Hinweis E 17.10.1986, 84/13/0198, ua) schließt auch im Sozialversicherungsrecht die Verpflichtung des Geschäftsführers, für die rechtzeitige Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens der Beitragsschuldnerin Sorge zu tragen, die Verpflichtung ein, diese Schulden nicht schlechter zu behandeln als die übrigen aus den von ihm verwalteten Vermögen zu begleichenden Verbindlichkeiten, es sei denn, es bestünde eine rechtliche Grundlage für die bevorzugte Behandlung dieser anderen Verbindlichkeiten; eine Verpflichtung, die Beitragsschulden (zeitlich oder dem Ausmaß nach) bevorzugt zu erfüllen, besteht freilich nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080016.X09

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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