RS Vwgh 1991/2/19 90/11/0130

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §75 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Hat der Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG bereits negative Folgen für den Bf gezeitigt (Entziehung der Lenkerberechtigung, Strafverfahren wegen Lenkens ohne Lenkerberechtigung), so ist das Beschwerdeverfahren, obwohl der Bf wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung ist, nicht wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen (Hinweis B 14.3.1984, 82/11/0115).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110130.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten