RS Vwgh 1991/2/19 90/08/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.1991
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ABGB §1311;
ASVG §67 Abs10 idF 1986/111;
KO §69;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/19 90/08/0016 6

Stammrechtssatz

Die Vertreterhaftung nach § 67 Abs 10 ASVG wird nicht schon durch den Verstoß gegen § 69 KO (Pflicht zur zeitgerechten Stellung eines Konkursantrages) ausgelöst, weil von § 67 Abs 10 ASVG als Voraussetzung der Haftung nicht andere Pflichten als die zur rechtzeitigen Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge namens des Beitragschuldners rezipiert werden. Zur Geltendmachung der Verletzung des § 69 Abs 2 KO als Schutzgesetz steht der Zivilrechtsweg offen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990080100.X02

Im RIS seit

12.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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