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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §2;Rechtssatz
Haben bei einer Änderung eines Gesetzes die entscheidungswesentlichen Normen keine Änderung erfahren, so ist ein Irrtum der Behörde über die anzuwendende Fassung des Gesetzes belanglos.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989080210.X06Im RIS seit
11.07.2001