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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §134 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/04/24 89/05/0044 2Stammrechtssatz
Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig und der Rechtslage entsprechend der Baubehörde vorgelegt werden. Die Planunterlagen müssen allerdings ausreichen, dem Nachbarn jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner
Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem VwGH braucht, geringfügige Mängel in den Bauplänen bedeuten jedoch keine Beeinträchtigung seiner Rechte (Hinweis E 26.5.1983, 82/06/0193).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990050025.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012