RS Vwgh 1991/2/20 86/13/0047

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 231;

Rechtssatz

Der Umfang der Offenlegungspflicht und Wahrheitspflicht beschränkt sich nicht auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Denn Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur nach entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet. Dies trifft im besonderen Maße für Treuhandvereinbarungen zu, die dadurch gekennzeichnet sind, daß das äußere Erscheinungsbild des im eigenen Namen auftretenden Treunehmers das Innenverhältnis zum Treugeber ganz oder teilweise verdeckt. Aus diesem Grund kann ein Treuhandverhältnis nur dann als erwiesen angenommen werden, wenn klare vertragliche Abmachungen über Umfang und nähere Modalitäten des Treuhandauftrages, tunlichst in Schriftform beigebracht und allenfalls vorgenommene Abrechnungen belegmäßig nachgewiesen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130047.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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