RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0198

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs2 litc;

Rechtssatz

Zum Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung muß noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutreten. Als solches kommen insb beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen in Betracht, ferner der Verlauf und die Breite der Straße, die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers sowie die Beschaffenheit des Fahrzeuges und iVm diesen Umständen auch das absolute Ausmaß der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020198.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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