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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Zum Verstoß gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung muß noch ein weiteres, die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse begründendes Sachverhaltselement hinzutreten. Als solches kommen insb beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit und starkes Verkehrsaufkommen in Betracht, ferner der Verlauf und die Breite der Straße, die körperliche und geistige Verfassung des Lenkers sowie die Beschaffenheit des Fahrzeuges und iVm diesen Umständen auch das absolute Ausmaß der eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit (Hinweis E 13.6.1989, 89/11/0061).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990020198.X02Im RIS seit
12.06.2001