RS Vwgh 1991/2/20 90/02/0152

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
VStG §49 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 90/02/0197 2

Stammrechtssatz

Es ist nicht rechtswidrig, daß im ordentlichen Strafverfahren eine höhere Strafe verhängt wurde, als in der (durch Einspruch des Beschuldigten außer Kraft getretenen) Strafverfügung festgesetzt war, wobei es einer diesbezüglichen Begründung nicht bedarf (Hinweis E 15.5.1990, 89/02/0096).

Schlagworte

Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990020152.X05

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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