RS Vwgh 1991/2/20 86/13/0195

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991/457;

Rechtssatz

Die Möglichkeit einer mißbräuchlichen Verwendung von Ausgabenbelegen berechtigt die Abgabenbehörde nicht, bei Vorliegen eines von ihr ausdrücklich als unbestritten bezeichneten Sachverhaltes Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit zu versagen, wenn im Hinblick auf die Sachverhaltsannahme keine Zweifel daran bestehen, daß die Aufwendungen dem Abgabepflichtigen tatsächlich erwachsen sind. Ebenso wie bei der Ermittlung der Abgabenbemessungsgrundlage im Schätzungsweg unbelegte, aber mit großer Wahrscheinlichkeit erwachsene betriebliche Aufwendungen zu berücksichtigen sind, ist auch außerhalb einer Schätzung ein glaubhaft gemachter betrieblicher Aufwand als solcher anzuerkennen, selbst wenn die Vermutung berechtigt ist, daß ein anderer Steuerpflichtiger denselben Aufwand zu Unrecht ebenfalls geltend gemacht hat. Dem Vortäuschen eines Aufwandes kann grundsätzlich nur bei jenem Steuerpflichtigen begegnet werden, zu dessen Vorteil die Täuschungshandlung gesetzt wird. Nur bei diesem kann als erwiesen angenommen werden, daß ihm der vorgetäuschte Aufwand in Wahrheit nicht erwachsen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen lediglich im Anwendungsbereich des § 162 BAO in Betracht, der ausdrücklich vorsieht, daß Aufwendungen unberücksichtigt zu bleiben haben, wenn der Abgabepflichtige sich weigert, den Leistungsempfänger genau zu bezeichnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130195.X02

Im RIS seit

20.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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