RS Vwgh 1991/2/20 86/13/0047

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §207 Abs2;
BAO §209 Abs1;
BAO §304;
VwGG §36;
VwGG §41 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 231;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde (Berufungsbehörde) in ihrer Gegenschrift der Behauptung des Stpfl nicht entgegentritt, daß keine Unterbrechungshandlungen iSd § 209 BAO gesetzt worden seien, wenn sich weiters den Verwaltungsakten solche Amtshandlungen nicht entnehmen lassen und dem StPfl eine vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht angelastet wird, so kann nicht von der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 BAO ausgegangen werden, da derartige Feststellungen als Vorfragenentscheidung erforderlich gewesen wären (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0173). Ein erstmals in der Gegenschrift enthaltener Hinweis auf das Verhalten des StPfl, daß er "sehr wohl um seine steuerlichen Verfehlungen wußte bzw weiß", vermag diese im angefochtenen Bescheid fehlende Vorfragenentscheidung nicht zu ersetzen.

Schlagworte

Sachverhalt Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986130047.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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