RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0171

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art51a Abs1;
UOG 1975 §79 Abs2;
UOG 1975 §79 Abs3;
UOG 1975 §80 Abs1;
UOG 1975 §80 Abs2;

Rechtssatz

Hat ein Dienststellenleiter einem ihm unterstellten Beamten haushaltsrechtliche Verantwortlichkeit (devolvierend) übertragen, dann beschränkt sich die Verpflichtung des Vorgesetzten darauf, selbstverantwortlich zu gewährleisten, daß die delegierten Aufgaben gesetzmäßig erfüllt werden. Diesem Gebot gesetzmäßiger Verwaltung (Art 18 Abs 1 B-VG) kann kein Bediensteter ausweichen. Hat daher der Universitätsdirektor die der Universitätsdirektion obliegenden Aufgaben an den Leiter der Wirtschaftsabteilung delegiert oder ist es durch diesen Beauftragten zur Subdelegation gekommen, so verbleibt den Deleganten die (funktionale) Dienstpflicht, die Ordnungsgemäßheit der Durchführung zu überwachen und auch für Organisationsmängel bei der Kontrolle einzustehen. Hat daher der Beauftragte gegen zwingendes Haushaltsrecht verstoßen, und hätte der Dienststellenleiter dies durch Aufsicht - auch präventiv - verhindern können, so ist auch er - mittelbar - mit öffentlichen Mitteln fehlerhaft umgegangen, wenn es durch den Beauftragten zu einer Benachteiligung des öffentlichen Vermögens kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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