RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0191

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §107 Abs1;

Rechtssatz

Ist der Besch zur mündlichen Verhandlung ohne seinen durch Vollmacht ausgewiesenen Rechtsfreund erschienen und hat er ausdrücklich erklärt, daß er ohne Rechtsanwalt, den er sich nicht mehr leisten könne, verhandeln möchte, so hat dies zur Folge, daß der Besch während der gesamten Berufungsverhandlung als sich selbst verteidigend iSd § 107 Abs 1 BDG 1979 anzusehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090191.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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