RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0064

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs3;
B-VG Art20 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/09/0080

Rechtssatz

Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn des § 44 BDG 1979 besteht ein Recht des Weisungsempfängers auf die Erteilung einer Weisung in schriftlicher Form. Maßgebend für den Eintritt der im § 44 Abs 3 BDG 1979 vorgesehenen Rechtsfolge, nämlich Aussetzung der Befolgungspflicht, ist,

1) daß es sich bei der erteilten Weisung nicht wegen Gefahr im Verzuge um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt oder

2) daß der Weisungsempfänger vor Befolgung der Weisung seine rechtlichen Bedenken dem Vorgesetzten mitteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090064.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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