RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0171

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
72/01 Hochschulorganisation

Norm

BDG 1979 §45 Abs1;
BDG 1979 §45 Abs2;
UOG 1975 §80 Abs1;
UOG 1975 §80 Abs2;

Rechtssatz

Vorgesetzte mit eigenem Entscheidungsspielraum haben eine entsprechend hohe Verantwortung für ihre eigenen Sachentscheidungen und für jene ihrer Mitarbeiter. Im Rahmen der Dienstaufsicht sind sie berechtigt und verpflichtet, die Erledigung der Dienstgeschäfte zu überwachen und Pflichtverletzungen entgegenzuwirken. Hierbei haben sie den ihnen unterstellten Beamten eine rechtswidrige oder ordnungswidrige Ausführung dienstlicher Aufgaben vorzuhalten und sie zu ordnungsgemäßer, unverzüglicher Erledigung der Amtsgeschäfte aufzufordern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090171.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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