RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0118

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Veröffentlicht am 21.02.1991
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §86 idF 1986/389;
LDG 1984 §65;
LDG 1984 §66 Abs1 Z1;
LDG 1984 §66 Abs2;
LDG 1984 §66 Abs4;

Rechtssatz

Eine verfahrensrechtliche Verpflichtung des Beamten, alle seine positiven Leistungen aus eigenem hervorzuheben, um nicht von vornherein einen aussichtslosen Antrag zu stellen, hat der VwGH nur zu der dem § 65 LDG 1984 entsprechenden Regelung des § 86 BDG 1979 (- bei Antragstellung des zu Beurteilenden -) ausgesprochen (Hinweis E 26.6.1986, 85/09/0097). Im Falle des § 66 Abs 2 LDG 1984 ist es hingegen Aufgabe der Behörde, in einem mängelfreien Verfahren unter Heranziehung des Beamten im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtung festzustellen, daß die Leistungsfeststellung nach § 66 Abs 1 Z 1 LDG 1984 nicht mehr zutrifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090118.X02

Im RIS seit

21.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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