RS Vwgh 1991/2/21 90/09/0181

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1991
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
FinStrG §102 Abs1;

Rechtssatz

Mit dem einmaligen "Vergessen" eines Termines zur Zeugenvorladung ist die Schwelle zur disziplinarrechtlichen Erheblichkeit noch nicht überschritten. Es ist nicht Aufgabe des Disziplinarrechtes, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem perfekt und fehlerfrei arbeitenden "Mustermenschen" zu erziehen. Disziplinäre Maßnahmen sind nur zu ergreifen, wenn das Verhalten des Beamten im Dienst oder in der Öffentlichkeit geeignet ist, Anstoß zu erregen oder sonst Dienstpflichten schuldhaft verletzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X11

Im RIS seit

21.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten