RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0277

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §23 Abs7;

Rechtssatz

Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muß selbst zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung iVm den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis E 25.4.1988, 87/12/0097). Mit der Erledigung hatte die Beh erster Instanz dem Bf mitgeteilt, daß die von ihm beabsichtigte Tätigkeit für die Stadtgemeinde Z als Abgabe eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens zu qualifizieren sei. Gem § 23 Abs 7 GO Graz dürfe kein Beamter ohne Bewilligung des Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung sei zu versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten die im Abs 1 angeführten Interessen der Stadt Graz gefährdet würden. Das bedeute, daß die beabsichtigte Tätigkeit für die Stadtgemeinde Z ohne ausdrückliche Bewilligung des Bürgermeisters nicht aufgenommen werden könne. Diese Mitteilung ergehe ohne Bescheidwillen gemäß §§ 56 ff AVG. Diese Erledigung ist nicht als Bescheid anzusehen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120277.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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