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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muß selbst zum Ausdruck kommen, daß die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung iVm den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis E 25.4.1988, 87/12/0097). Mit der Erledigung hatte die Beh erster Instanz dem Bf mitgeteilt, daß die von ihm beabsichtigte Tätigkeit für die Stadtgemeinde Z als Abgabe eines außergerichtlichen Sachverständigengutachtens zu qualifizieren sei. Gem § 23 Abs 7 GO Graz dürfe kein Beamter ohne Bewilligung des Bürgermeisters außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung sei zu versagen, wenn mit Rücksicht auf den Gegenstand und Zweck des Gutachtens sowie Stellung und Wirkungskreis des Beamten die im Abs 1 angeführten Interessen der Stadt Graz gefährdet würden. Das bedeute, daß die beabsichtigte Tätigkeit für die Stadtgemeinde Z ohne ausdrückliche Bewilligung des Bürgermeisters nicht aufgenommen werden könne. Diese Mitteilung ergehe ohne Bescheidwillen gemäß §§ 56 ff AVG. Diese Erledigung ist nicht als Bescheid anzusehen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen MitteilungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120277.X01Im RIS seit
16.05.2001