RS Vwgh 1991/2/22 87/12/0151

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17;
AVG §56;
AVG §8;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0152

Rechtssatz

Aus der Parteistellung im Berufungsverfahren, das mit dem erstangefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, kann nichts für die Stellung des Bf in dem mit dem zweitangefochtenen Bescheid abgeschlossenen Verfahren in derselben Rechtssache, in dem die belBeh über verschiedene Anträge des Bf betreffend Akteneinsicht erstmals meritorisch abgesprochen hat, gewonnen werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Parteibegriff Tätigkeit der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987120151.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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