RS Vwgh 1991/2/22 87/12/0151

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §17;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §109;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 87/12/0152

Rechtssatz

Der (unbekämpft gebliebene und damit bindende) erste Absatz des angefochtenen Bescheides beschränkte den Verfahrensgegenstand des auf Grund der Berufung des Bf ausgelösten Berufungsverfahrens auf die Frage der Zuständigkeit der nachgeordneten Dienstbehörde erster Instanz und grenzte solcherart die funktionelle Zuständigkeit der belBeh als Berufungsbehörde ein. Die behauptete Verletzung der im Berufungsverfahren geltend gemachten Akteneinsicht konnte daher im Beschwerdefall (soweit dieses Vorbringen auf die Behandlung des Antrages durch die belBeh in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde abzielte) nur mit dem Abspruch über die Berufung des Bf (hier: Aufhebung der als Bescheid gewerteten Erledigung der nachgeordneten Dienstbehörde wegen deren Unzuständigkeit) erfolgen und dessen (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber unbekämpft gelassenen) Abspruch mit Gesetzwidrigkeit belasten. Der vom Bf ausschließlich bekämpfte "Entscheidungsvorbehalt" des erstangefochtenen Bescheides im zweiten Absatz des Spruchs wurde von der belBeh nicht in ihrer Eigenschaft als Berufungsbehörde, sondern - vor dem Hintergrund ihrer im ersten Absatz zum Ausdruck kommenden Rechtsauffassung - als Dienstbehörde erster Instanz getroffen. Selbst dann, wenn dem "Entscheidungsvorbehalt" normative Wirkung unterstellt wird, war die belBeh aber nicht gehalten, die verschiedenen Anbringen des Bf, die sie zum Teil als Berufungsbehörde, zum Teil aber als Dienstbehörde erster Instanz zu erledigen hatte, gleichzeitig in einem Bescheid zu erledigen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987120151.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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