Index
L94016 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte SteiermarkNorm
DistriktsärzteG Stmk 1976 §22;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0124Rechtssatz
Das definitive Dienstverhältnis eines Distriktsarztes kann nur nach den Bestimmungen des § 22 und § 24 DistriktärzteG (durch Austritt oder durch Entlassung) gelöst werden, selbst dann, wenn § 2 Abs 1 Stmk Landes- und GemeindesanitätsdienstG als Anstellungserfordernis des zuerkennenden Distriktsarztes den Berufssitz in der Gemeinde des Sanitätsdistriktes vorschreibt und der Distriktsarzt um Versetzung ansucht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120123.X02Im RIS seit
20.11.2001