RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1991
beobachten
merken

Index

L94016 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Steiermark

Norm

DistriktsärzteG Stmk 1976 §22;
DistriktsärzteG Stmk 1976 §24;
LGdSanG Stmk 1976 §2 Abs1;
LGdSanG Stmk 1976 §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0124

Rechtssatz

Das definitive Dienstverhältnis eines Distriktsarztes kann nur nach den Bestimmungen des § 22 und § 24 DistriktärzteG (durch Austritt oder durch Entlassung) gelöst werden, selbst dann, wenn § 2 Abs 1 Stmk Landes- und GemeindesanitätsdienstG als Anstellungserfordernis des zuerkennenden Distriktsarztes den Berufssitz in der Gemeinde des Sanitätsdistriktes vorschreibt und der Distriktsarzt um Versetzung ansucht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120123.X02

Im RIS seit

20.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten