RS Vwgh 1991/2/22 90/12/0285

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Veröffentlicht am 22.02.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art7;
StudFG 1983 §2 Abs3;
StudFG 1983 §8 Abs1 litb;

Rechtssatz

Bei § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG handelt es sich um eine abschließende Regelung. Eine sinngemäße Übertragung der eindeutig auf die Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit zugeschnittenen Regelung des § 2 Abs 3 letzter Satz StudFG auf den nach § 8 Abs 1 lit b StudFG erforderlichen Nachweis eines günstigen Studienerfolges und der Studienzeitüberschreitung ist daher nicht möglich. Der VwGH hegt - ebenso wie der VfGH - angesichts der unterschiedlichen Intentionen der beiden Regelungskomplexe keine verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990120285.X02

Im RIS seit

22.02.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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