RS Vwgh 1991/2/25 89/15/0064

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §30 Abs1;

Rechtssatz

Nach der Verkehrsanschauung gehören grundsätzlich zu einem (einheitlichen) Betrieb der Landwirtschaft und Forstwirtschaft alle Flächen, die nach Lage der Verhältnisse von einem Mittelpunkt (idR: der Hofstelle) aus bewirtschaftet werden können und demselben Eigentümer (bzw unter den Voraussetzungen des § 24 BewG Ehegatten) gehören (Hinweis Gürsching/Stenger Bewertungsgesetz Vermögenssteuergesetz Kommentar, 08te Aufl § 2 BewG Anm 64, § 26 BewG Anm 4.3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150064.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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