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33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §2 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Vorliegen einer gemeinsamen Hofstelle, der Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen und der fehlenden Trennung nach der Herkunft der Produkte bei deren Verwertung kann bei von Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betrieben auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang geschlossen werden. Eine getrennte Führung der Betriebe in anderen Bereichen vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989150064.X08Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
12.09.2008