RS Vwgh 1991/2/25 89/15/0064

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Veröffentlicht am 25.02.1991
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33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §2 Abs1;
BewG 1955 §24;
BewG 1955 §30 Abs1;

Rechtssatz

Aus dem Vorliegen einer gemeinsamen Hofstelle, der Nutzung des vorhandenen Maschinenbestandes für die Bearbeitung aller Flächen und der fehlenden Trennung nach der Herkunft der Produkte bei deren Verwertung kann bei von Ehegatten geführten landwirtschaftlichen Betrieben auf einen wirtschaftlichen Zusammenhang geschlossen werden. Eine getrennte Führung der Betriebe in anderen Bereichen vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989150064.X08

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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