RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0147

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z2;
GewO 1973 §2 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0244 E 8. Oktober 1982 VwSlg 10844 A/1982 RS 2

Stammrechtssatz

Das Kriterium der mit der Land- bzw. Forstwirtschaft organisatorisch eng verbundenen Erscheinungsform macht im Einzelfall Feststellungen darüber erforderlich, inwiefern die von einem Land- bzw. Forstwirt ausgeübten Tätigkeiten, die an sich dem Typus eines Nebengewerbes nach den Z 1 bis 7 des § 2 Abs 4 GewO 1973 entsprechen, mit dem land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb organisatorisch verflochten sind, wobei sich eine absolute Grenze der Unterstellbarkeit solcher Tätigkeiten unter den Begriff des "Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft" dort ergibt, wo die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er in Ansehung der jeweils in Frage stehenden Tätigkeiten von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft geführt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040147.X02

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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