RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §359 Abs4;
GewO 1973 §74 Abs2 Z1;
GewO 1973 §74 Abs2 Z2;
GewO 1973 §74 Abs2 Z3;
GewO 1973 §74 Abs2 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/29 90/04/0324 1

Stammrechtssatz

Einwendungen des Nachbarn gegen eine Betriebsanlage bewirken nach § 356 Abs 3 GewO 1973 nur dann die Parteistellung dieses Nachbarn, wenn sich seine, die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte behauptenden Einwendungen auf die zu genehmigende Anlage beziehen; letzteres trifft nicht zu, wenn Einwendungen lediglich in Ansehung von "Befürchtungen" erhoben werden, der Bewilligungswerber werde den Inhalt der gewerbebehördlichen Genehmigung überschreiten, was zu Belästigungen des Nachbarn führen könnte.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040209.X01

Im RIS seit

26.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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