RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0251

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §349;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/04/0081 E 12. Dezember 1989 VwSlg 13078 A/1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der schiedsgerichtliche Ausschuss und die über ihm im Verwaltungsrechtszug zur Entscheidung berufenen Behörden haben dem (schiedsgerichtlichen) Verfahren den verfahrenseinleitenden Antrag zugrundezulegen. Dass der schiedsgerichtliche Ausschuss und die Berufungsbehörden nach § 349 Abs 6 GewO im (schiedsgerichtlichen) Verfahren auch zu prüfen hätten, ob für die Behandlung der Hauptfrage im Verwaltungsverfahren der antragstellenden Behörde die Frage nach dem Umfang einer Gewerbeberechtigung im Verhältnis zu einer anderen Gewerbeberechtigung als Vorfrage zu lösen sei, ist dem § 349 GewO nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040251.X03

Im RIS seit

26.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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