RS Vwgh 1991/2/26 90/04/0147

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §2 Abs1 Z2;
GewO 1973 §2 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Der zufolge des Tatbestandselementes des wirtschaftlichuntergeordnet-Bleibens erforderliche Vergleich ist nur auf "das Naturprodukt" abzustellen, das in der einen Wirtschaftsphase den Gegenstand der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Erzeugungstätigkeit und in der anderen Wirtschaftsphase den Gegenstand der Verarbeitung bzw Bearbeitung bildet. Die Behörde unterließ es, Feststellungen darüber zu treffen, in welchem organisatorischen Verhältnis die Tätigkeit des Haltens von Schafen und die Tätigkeit des Schlachtens stehen. Solcherart wurde nicht aufgezeigt, ob im Verhältnis zwischen diesen Tätigkeiten von einer organisatorischen Verflechtung oder von organisatorischer Trennung zu sprechen sei. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen über das Bestehen eines Schlachtraumes und eines Kühlraumes mit drei Rohrbahnen, die mit 80 Stück Schlachtkörpern von Schafen beschickt werden könnten, und die Betriebsweise, die darin bestehe, daß die Lämmer ca zwei Monate gemästet und dann geschlagen würden, bringen auch nicht zum Ausdruck, ob und gegebenenfalls inwiefern der Tätigkeitsbereich in Ansehung des Schlachtens dem Erscheinungsbild eines Betriebes entspricht, wie er von einem Gewerbetreibenden losgelöst von der Landwirtschaft und Forstwirtschaft geführt

wird. Was das bloße Bestehen eines Schlachtraumes und eines mit den Merkmalen der drei Rohrbahnen und der Beschickungsmöglichkeit mit 80 Stück Schlachtkörpern von Schafen umschriebenen Kühlraumes anlangt, wurde zwar ein Anknüpfungspunkt für die Ausübung von Tätigkeiten angegeben, ohne daß jedoch ersichtlich gemacht worden wäre, in welchem Umfang - bezogen auf den Zeitaufwand und den Einsatz von Arbeitskräften - der Bf Tätigkeiten, die die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufgewiesen hätten, ausgeübt habe. Der von der Behörde als maßgebend erachtete Umstand, daß der Bf sein Einkommen jedenfalls vorwiegend aus der gewerblichen Tätigkeit der Tierschlachtung beziehe, berechtigte nicht auch schon zu der Schlußfolgerung, daß die Tierhaltung des Bf wirtschaftlich zurücktrete, weil die Behörde die durch die Masttierhaltung erzielte Wertschöpfung - mochte diese auch nicht aus einem durch Verkauf lebender Tiere erzielten Preis ablesbar, sondern nur durch Vergleichswerte ermittelbar gewesen sein - völlig vernachlässigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040147.X06

Im RIS seit

22.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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